BGH Urteil
Härtegrund kann fristlose Kündigung verhindern
Negativ für Vermieter
Aktenzeichen:
VIII ZR 73/16
Urteil vom:
09.11.2016
Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 09.11.2016 (Az. VIII ZR 73/16) mit der Frage befasst, ob schwerwiegende persönliche Härtegründe auf Seiten der Mieterin im Einzelfall zur Folge haben können, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung im Sinne des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB trotz einer erheblichen Pflichtverletzung der Mieterin nicht gegeben ist und diese Frage im Ergebnis bejaht.
Zu den bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalls gehörten auch schwerwiegende persönliche Härtegründe auf Seiten der Mieterin.
Im konkreten Fall handelte es sich bei der Mieterin um eine 97-jährige bettlägerige Frau. Der in demselben Gebäude und Stockwerk wohnende Betreuer der Mieterin hatte in mehren Schreiben an die Hausverwaltung grobe Beleidigungen gegenüber der Vermieterin geäußert. Diese hatte daraufhin die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses der Frau ausgesprochen.
Der Bundesgerichtshof führt aus, dass ausdrücklich eine Abwägung der beiderseitigen Interessen und eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorgeschrieben sei. Bestimmte Gesichtspunkte könnten daher nicht etwa auf das Vollstreckungsverfahren verschoben werden, wie es noch das Berufiungsgericht meinte.
In diesem Fall könne die Abwägung daher ergeben, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung wegen besonders schwerwiegender persönlicher Härtegründe auf Seiten der Mieterin trotz einer erheblichen Pflichtverletzung nicht vorliege.
Zu den bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalls gehörten auch schwerwiegende persönliche Härtegründe auf Seiten der Mieterin.
Im konkreten Fall handelte es sich bei der Mieterin um eine 97-jährige bettlägerige Frau. Der in demselben Gebäude und Stockwerk wohnende Betreuer der Mieterin hatte in mehren Schreiben an die Hausverwaltung grobe Beleidigungen gegenüber der Vermieterin geäußert. Diese hatte daraufhin die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses der Frau ausgesprochen.
Der Bundesgerichtshof führt aus, dass ausdrücklich eine Abwägung der beiderseitigen Interessen und eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorgeschrieben sei. Bestimmte Gesichtspunkte könnten daher nicht etwa auf das Vollstreckungsverfahren verschoben werden, wie es noch das Berufiungsgericht meinte.
In diesem Fall könne die Abwägung daher ergeben, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung wegen besonders schwerwiegender persönlicher Härtegründe auf Seiten der Mieterin trotz einer erheblichen Pflichtverletzung nicht vorliege.
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